Anlegerkategorien in der Schweiz – Übergangsfrist (1.1.2020 – 31.12.2021)
Nach den alten Vorschriften im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. A und b KAG (2016) werden die Anleger wie folgt kategorisiert:

Nach den neuen Vorschriften werden Anleger gemäss Art. 4 Abs. 3 bis 5 und Art. 5 Abs. 1 und 4 FIDLEG kategorisiert

Die alten Vorschriften gelten weiterhin, bis jede betroffene Organisation zur Umstellung auf die neuen Vorschriften bereit ist.
Der Schweizer Vertreter und die Schweizer Zahlstelle müssen bestellt werden, bevor jegliche Tätigkeit aufgenommen wird, die als “Vertrieb / Angebot” gilt, wozu schon jegliches Anbieten und jegliche Werbung im Vorfeld der Markteinführung zählen.
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